Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
1. Geltung: Dem Verkauf unserer Waren und unseren sonstigen Leistungen liegen ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen, auch Folgegeschäfte, zugrunde.
2. Angebot und Abschlüsse: Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden alle Artikel nur in grundierter Ausführung (ohne Endlackierung) geliefert. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dieses gilt insbesondere für Maurer-, Stemm- und Versiegelungsarbeiten, ferner für Gerüste und elektrische Zuleitungen.
3. Preise: Maßgebend für die Preisberechnung ist unser am Tag der Lieferung oder Leistung gültiger Listenpreis zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle nach Vertragsabschluss eingetretenen Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-, Energiekosten, gesetzliche Bestimmungen usw.) berechtigen uns zur Nachbelastung. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes geregelt ist, bei Warenlieferungen ab Lieferwerk oder Lager, einschließlich unserer Standardverpackung. Ist eine frachtfreie Warenlieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an die Empfangsstation des Abnehmers, ausschließlich Rollgeld. Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Versandart (z.B. Express gut, Eilgut, Luftfracht) gehen zu dessen Lasten.
4. Lieferung: Die in unseren Verkaufsformularen genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein werden. Bei Nichteinhaltung einer darüber hinaus ausdrücklich schriftlich zugesagten Lieferfrist ist der Besteller verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die Lieferfrist bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, wenn die Ware vor Ablauf der Frist unser Werk oder Lager oder vereinbarungsgemäß das unseres Vorlieferanten verlassen hat. Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z.B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- und Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Lehnt der Besteller die Lieferung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ab, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, in Anrechnung auf einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, jedoch ohne dessen Nachweis, zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag in Höhe von einem Viertel des Kaufpreises zuzüglich von uns bezahlter Vertreterprovision zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, da ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Der Auftraggeber gestattet, da die Beauftragten der Lieferfirma zur sachdienlichen Abwicklung des Auftrages, das Grundstück betreten und die notwendigen Arbeiten auch in seiner Abwesenheit durchführen dürfen. Benötigter Strom ist vom Kunden kostenlos zur Verfügung zu stellen.
5. Zahlungen: Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar; bei Zahlung innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu unserer vorbehaltlosen Verfügung an. Zahlungen an unsere Außendienstmitarbeiter gelten nur bei Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht als Erfüllung. Schecks nehmen wir nur erfüllungs- halber an. Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen. Wir sind, unbeschadet sonstiger Ansprüche, berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Dem Besteller verbleibt das Recht nachzuweisen, da ein Schaden in dieser Höhe nicht eingetreten ist. Die Berechnung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und/ oder Sicherheitsleistung auch schon vor Belieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder aber vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der Besteller Kaufmann, bedarf die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.
6. Eigentumsvorbehalt und Sicherheit: 1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen. 2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergehen: Der Auftraggeber tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnisse, die Forderungen selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns alle Angaben zu machen, die zur Feststellung des Dritten und zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Auftraggeber nicht gehören, weiterverkauft, so gilt unsere Forderung gegen den
Abnehmer in Höhe des zwischen uns und unserem Auftraggeber vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. 3) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne unserer Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, da der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. 4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
7. Gewährleistung: Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferungen und beachtlicher Mengenabweichungen sind uns unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Bei begründeter Beanstandung steht dem Besteller nach unserer Wahl ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe der Ware zu. Fehlmengen werden nachgeliefert. Führt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder notfalls Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ist der Besteller Kaufmann, liegt die Entscheidung hierüber bei uns. Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich von unserer Verkaufsleitung zugesichert worden ist. Die Haftung bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung. Für Mangelfolgeschäden übernehmen wir jedoch nur dann eine Haftung, wenn und soweit dieser Gegenstand unserer Zusicherungserklärung war.
8. Schadensersatz: Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder der Verwendung unserer Ware entstehen können, bleiben grundsätzlich ausgeschlossen, sofern wir, unsere Gehilfen oder Beauftragten den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Eine Haftung für etwaige Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten unserer Handelsvertreter und Mitarbeiter übernehmen wir nicht.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versendeort. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten des Bestellers ist Diekholzen. Gerichtsstand für beide Teile ist Hildesheim. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.
10. Schlussbestimmung: Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeiten des Vertrages im Übrigen nicht.